Satzung Genossenschaft
 
 

Satzung
der
Gemeinnützigen Genossenschaft zum Betrieb der Waldorf-Kindertagesstätte Gengenbach-Strohbach e.G.“ 30. Juni 2022

 
 

 

 

 

S A T Z U N G
der
„Gemeinnützigen Genossenschaft
zum Betrieb der
Waldorf-Kindertagesstätte
Gengenbach-Strohbach e.G.“

I. DAS UNTERNEHMEN
§ 1 Name, Sitz und Gegenstand
1. Der Name der Genossenschaft lautet: „Gemeinnützige Genossenschaft zum Betrieb der Waldorf-Kindertagesstätte Gengenbach-Strohbach e.G.“
2. Der Sitz der Genossenschaft ist Gengenbach-Strohbach.
3. Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinsame Aufbau und wirtschaftliche Betrieb einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Kinder der Mitglieder, einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen. Daneben können weitere Einrichtungen betrieben werden, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern und dem Nutzen der Mitglieder zu dienen.
4. Die Genossenschaft fördert die Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
5. Die Genossenschaft ist Mitglied in der Vereinigung der Waldorf-Kindertageseinrichtungen Baden-Württemberg e.V. in Rosenfeld.
§ 2 Zweck
1. Zweck der Genossenschaft ist die soziale Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch das Angebot der Waldorfkindertagesstätte als alternative Pädagogik für die Allgemeinheit, ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Stand oder Vermögensverhältnisse der Mitglieder. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nicht-Mitglieder ist zugelassen.
2. Mittel der Genossenschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Eine Beteiligung der Genossenschaft an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese sich in Übereinstimmung mit gemeinnützigen Zwecken der Genossenschaft befinden.
5. Die Genossenschaft kann durch Spenden gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke anderer Einrichtungen der Waldorfpädagogik (z. B. Erzieherausbildung, wissenschaftliche Aufgaben, Forschungsaufgaben) im In- und Ausland fördern. Dies gilt gleichermaßen für die Weiterleitung von Spendenmitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben von natürlichen Personen, deren Kinder die Waldorfkindertagesstätte in Gengenbach-Strohbach besuchen, sowie von Mitarbeitern der von der Genossenschaft betriebenen Einrichtungen.
2. Die Mitgliedschaft können ferner natürliche oder juristische Personen erwerben, die den Gegenstand des Unternehmens zu fördern bereit sind.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
4. Über die Zulassung von Kindern zur Waldorfkindertagesstätte und deren Entlassung entscheidet das Gremium der pädagogischen Mitarbeitenden nach den Kriterien, die sich aus den pädagogischen Erfordernissen ergeben.
§ 4 Kündigung
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Erklärung muss mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere seiner weiteren Geschäftsanteile seiner weiteren Beteiligungen zum Schluss eines Geschäftsjahres - unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten - kündigen.
3. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz aus dem Geschäftsgebiet der Genossenschaft verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist.
§ 5 Auflösung einer juristischen Person
Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
Eine Übertragung des Geschäftsguthabens ist nicht möglich.
§ 7 Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds
Mit dem Tod eines Mitglieds geht seine Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Erben können die Mitgliedschaft nur auf Antrag fortsetzen.
§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann vom Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) Wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.
b) Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den nach Gesetz, Satzung oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt.
c) Wenn es in anderer Weise durch sein Verhalten das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder eines ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht.
2. Beabsichtigt die Genossenschaft ein Mitglied auszuschließen, so ist ihm vorher vom Vorstand
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei sind die wesentlichen Tatsachen, auf denen
der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. Der
Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Aufgabe zur Post schriftlich Widerspruch (Berufung) einlegen, über den der Aufsichtsrat endgültig entscheidet.
4. Sobald der eingeschriebene Brief abgesandt ist, kann der Ausgeschlossene weder Mitglied des Vorstandes, noch des Aufsichtsrates sein. Ebenso kann er bei Generalversammlungen seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
5. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, das dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehört, erfolgt durch die Generalversammlung.
§ 9 Auseinandersetzung
1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ist binnen 6 Monaten, frühestens jedoch nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auszuzahlen. Auf Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
2. Reicht das Vermögen der Genossenschaft zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil, welcher nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile der Genossenschaft berechnet wird, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
1. die Leistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung in Anspruch zu nehmen,
2. an den Generalversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person aus,
3. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen,
4. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
5. die Mitgliederliste einzusehen,
6. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
2. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder weitere Geschäftsanteile gemäß § 32 der Satzung zu leisten; darüber hinaus können weitere Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern geleistet werden,
3. für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft bis zum Betrag der festgesetzten Haftsumme zu haften.
IV. ORGANE
§ 12 Organe
Die gesetzlichen Organe der Genossenschaft sind:
A Der Vorstand
B Der Aufsichtsrat
C Die Generalversammlung
Weiteres Organ:
D Das Gremium der pädagogischen Mitarbeitenden
Dem weiteren Organ wird keine Befugnisse übertragen, die den gesetzlichen
Organen (A, B und C) aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorbehalten sind.
A DER VORSTAND
§ 13 Geschäftsführung
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere Grundstücksgeschäfte sowie Beschlüsse, die über den Wert von EUR 5.000,00 hinausgehen, bedürfen der Einstimmigkeit des Vorstandes nach vorheriger Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Sie sind zu protokollieren.
5. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
6. Der Vorstand hat insbesondere
a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen und
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
d) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes (§ 30 GenG) zu führen.
§ 14 Vertretung
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Je zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 15 Zusammensetzung, Dienstverhältnis
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wobei sowohl die Elternschaft als auch das Gremium der pädagogischen Mitarbeitenden vertreten sein sollen. Angestrebt wird ein Vorstand aus einer gleichen Anzahl von Eltern und pädagogischen Mitarbeitenden. Jede Kindertagesstättengruppe sollte durch einen Mitarbeitenden vertreten sein. Bei nur zwei Mitgliedern soll der Vertreter der Elternschaft nicht zugleich dem Gremium der pädagogischen Mitarbeitenden angehören.
2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
Im Falle der Abberufung ist das betroffene Vorstandsmitglied vorher zu hören.
3. Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss von ¾ aller Aufsichtsratmitglieder vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug einzuberufenden Generalversammlung ihres Amtes entheben.
4. Wird eine Mindestzahl des Vorstandes unterschritten, ist eine Nachwahl unverzüglich erforderlich.
5. Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats können eine angemessene Vergütung erhalten, über die im Falle des Vorstands der Aufsichtsrat und im Falle des Aufsichtsrats die Generalversammlung entscheidet. Den Mitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.
§ 16 Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch Beschluss des Aufsichtsrates für den Einzelfall anderes bestimmt wird.
§ 17 Berichterstattung gegenüber Aufsichtsrat
1. Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Bücher der Genossenschaft zu gewähren.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen,
a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum, sowie
b) einen Bericht über besondere Vorkommnisse, hierüber ist vorab erforderlichenfalls der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
4. Der Haushaltsplan, aus dem insbesondere der Investitions- und Kapitalbedarf für das folgende
Geschäftsjahr hervorgehen, ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen.
B DER AUFSICHTSRAT
§ 18 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt die Generalversammlung auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.
2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, in der das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde und endet mit Schluss der Generalversammlung, die im dritten Geschäftsjahr nach der Wahl folgt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine ausserordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestanzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
4. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates sollte dem Gremium der pädagogischen Mitarbeitenden und mindestens ein Mitglied der Elternschaft angehören.
5. Jedes Mitglied – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – kann in der Generalversammlung Kandidaten für den Aufsichtsrat vorschlagen. Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Für einen Kandidaten kann dabei nur jeweils eine Stimme abgegeben werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
6. Dauernd verhinderte Mitglieder sind von der Generalversammlung abzuberufen.
§ 19 Konstituierung und Beschlussfähigkeit
1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Einladung mit wöchentlicher Frist mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 20 Aufgaben und Pflichten
1. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
2. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten, sowie sich zu diesem Zweck über die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Die Bestimmungen des§ 12 Nr. 2 dieser Satzung sind hierbei zu beachten.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt er mindestens vierteljährlich zusammen. Einzelheiten über Einberufung und Ablauf der Sitzungen, Abstimmungen und Konstituierung des Aufsichtsrates regelt eine Geschäftsordnung.
4. Der Aufsichtsrat ist gehalten, in Situationen, in denen die Aufgabe der Genossenschaft oder deren Bestand gefährdet sind, geeignete Maßnahmen im Sinne des § 38 GenG zu ergreifen.
C DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 21 Ziele und Zuständigkeiten
1. Die Generalversammlungen der Genossenschaft dienen in erster Linie der fruchtbaren Begegnung zwischen Eltern, Pädagogen und fördernden Mitgliedern. Sie sollen offene Aussprache und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglichen.
2. Die Mitglieder üben ihre Rechte gem. § 43 des GenG in der Generalversammlung aus. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung der Genossenschaft;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
g) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 40 Genossenschaftsgesetz;
h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
i) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
j) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
k) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
l) Verfolgung von Regreßansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
m) Änderung der Rechtsform.
§ 22 Frist und Tagungsort
1. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz der Genossenschaft statt.
2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
§ 23 Einberufung und Tagesordnung
1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Auf Antrag des Aufsichtsrates, des Gremiums der pädagogischen Mitarbeitenden oder von 10% der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Im Antrag sind die Gründe für die Einberufung anzugeben.
2. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder per Mail an die zuletzt bekannte Mailadresse. Bei Mitgliedern, die keine E-Mail-
Adresse haben, erfolgt die schriftliche Benachrichtigung an deren letzte der Genossenschaft
bekannte Adresse auf dem Postweg.
Dabei muss zwischen dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. dem Versenden der Mail und dem
Tag der Generalversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 24 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des zuständigen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt im Bedarfsfall einen Schriftführer und den erforderlichen Stimmenzähler.
§ 25 Teilnahmerecht der Verbände
Der zuständige Prüfungsverband und der Spitzenverband können an jeder Generalversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen. Die entsprechende Einladung ist fristgerecht (§ 23 Abs. 2 dieser Satzung) zu versenden.
§ 26 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates kein Stimmrecht.
§ 27 Abstimmungen und Mehrheitserfordernisse
1. Abstimmungen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim mit Stimmzetteln erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
2. Über eine Änderung der Satzung, die Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft, den Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und anderen Vereinigungen kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der in der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
3. Über eine Änderung der §§ 1 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 3 sowie 29 dieser Satzung kann nur einstimmig mit allen in der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In diesen Fällen ist die Generalversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind.
4. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
5. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültigen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
6. Bei Beschlussfassung über die Änderung der Rechtsform ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich.
§ 28 Protokoll
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist unter Beachtung der Vorschriften des § 47 GenG eine Niederschrift anzufertigen.
D DAS GREMIUM DER PÄDAGOGISCHEN MITARBEITENDEN
§ 29 Zusammensetzung, Aufgaben
1. Das Gremium besteht aus den Mitgliedern, die als Pädagogen in der Waldorfkindertagesstätte tätig sind.
2. Das Gremium bestimmt unabhängig von anderen Organen der Genossenschaft über seine Geschäftsordnung.
3. Die pädagogischen Aufgaben der Kindertagesstätte werden vom Gremium verantwortet und selbständig entschieden. Über die Entwicklung der Kindertagesstätte erstattet das Gremium jährlich im Rahmen des Geschäftsberichtes seinen eigenen Bericht.
V. EIGENKAPITAL UND HAFTUNG
§ 30 Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Einzahlungspflicht
1. Der Geschäftsanteil beträgt EUR 30,00. Jedes Mitglied kann beliebig viele Geschäftsanteile zeichnen. Für jedes Kind, das die Kindertagesstätte besucht, ist ein Geschäftsanteil zu zeichnen (Pflichtbeteiligung).
2. Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen.
3. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge, bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes. Die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Verfügung über das Geschäftsguthaben sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Geschäftsguthaben für einen etwaigen Ausfall, den die Genossenschaft insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds erleidet.
4. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
§ 31 Rücklagen
1. Zur Deckung von Bilanzverlusten dient die gesetzliche Rücklage. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses, solange die gesetzliche Rücklage die Höhe von 10% der Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 Bilanzposten c. HGB (Verbindlichkeiten) nicht erreicht.
2. Der restliche Jahresüberschuss ist den Ergebnisrücklagen zuzuweisen, über deren Verwendung für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke der Genossenschaft Vorstand und Aufsichtsrat beschließen. Der Generalversammlung bleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden, unbenommen.
§ 32 Nachschusspflicht
Die Haftsumme für einen Geschäftsanteil beträgt EUR 30,00. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Pflichtanteile beschränkt.
VI. RECHNUNGSWESEN
§ 33 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 34 Jahresabschluss und Lagebericht
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für dieses einen Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen. Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Kollegiums sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
§ 35 Deckung eines Jahresfehlbetrages
1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch die Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.
3. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrages herangezogen, wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36 Liquidation
Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Genossenschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von Forschung, Erziehung, Volks-
und Berufsbildung zu verwenden hat. Hierüber hat die Generalversammlung Beschluss zu fassen.
§ 37 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma im „Offenburger Tageblatt“ veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
§ 40 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
§ 41 Wirksamkeit der Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften des GenG. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zwecke dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.


Gengenbach, den 30. Juni 2022